Rechtsgebiete

Bühne, Film und Fernsehen

1. Im Arbeitsrecht gelten zunächst die allgemeinen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten darüber hinaus Besonderheiten.

So gibt es bspw. für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder an Bühnen in öffentlicher Trägerschaft den Tarifvertrag „Normalvertrag Bühne (NV Bühne)“. In diesem sind Einzelheiten der Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaubsansprüche, aber auch die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung geregelt. Einen entsprechenden Tarifvertrag gibt es für die Musiker von Konzert- und Theaterorchestern (TVK).


2. Im Steuerrecht ist grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten zu differenzieren.

So können Beschäftigte bei Bühne, Film und Fernsehen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus selbstständiger Arbeit erzielen, die in der Einkommensteuererklärung entsprechend anzugeben sind.


3. Im Sozialversicherungsrecht gilt es, zwischen sozialversicherungspflichtiger und -freier Tätigkeit in den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung – Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung – zu unterscheiden.

Dabei sind – im Vergleich zu anderen Berufszweigen – einige Spezialitäten zu beachten, die typischerweise bei Bühne, Film und Fernsehen vorkommen. So gelten bspw. Besonderheiten für unständig Beschäftigte, die teilweise aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts resultieren und (in der Folge) in den sogenannten gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger niedergelegt werden.

Für selbstständige Künstler (und Publizisten) besteht darüber hinaus die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK), mit der eine ähnlich Absicherung wie für Arbeitnehmer erreicht werden soll.


4. Gerade Personen, die im Bereich Bühne, Film und Fernsehen tätig sind, droht die Gefahr einer unzureichenden Absicherung, sei es bei der Altersversorgung oder in den Fällen der Invalidität oder des Todes. Daher sollte gerade hier rechtzeitig Vorsorge betrieben werden.