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Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.08.2022 – betrieblichen Altersversorgung (bAV); Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen nach § 4d EStG

Mit diesem neuen Schreiben erhalten Unterstützungskassen (UK) mehr Sicherheit bei der Finanzierung der Versorgung mit fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen (RDV). Ein Überblick im Telegrammstil.

BMF-SCHREIBEN VOM 11.12.1998: Steuerliche Anerkennung, dass UK ihre Versorgungsleistungen durch fondsgebundene RDV finanzieren können /// Voraussetzungen: RDV muss auch für den Erlebensfall eine garantierte Versicherungsleistung vorsehen, und diese muss am Bilanzstichtag der UK der zugesagten Versorgungsleistung entsprechen /// Problem: Fondsgebundene RDV können nur bei langjährigen Laufzeiten attraktive Rendite erwirtschaften, wenn nicht jedes Jahr erneut Leistungen garantiert werden /// Folge: UK verzichteten bisher überwiegend auf fondsgebundene RDV, wodurch die Renditen ihrer Versorgungsleistungen begrenzt waren /// BMF-SCHREIBEN VOM 31.08.2022: Nach Eingabe des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) stellte das BMF (nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) in seiner Antwort an den GDV neue, liberalere Grundsätze auf. /// BMF-Schreiben in Auszügen: Bestätigung, dass

  • die vom GDV in seiner Eingabe „dargestellten fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne des § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG sind,
  • bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens sind,
  • für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und
  • das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.
In den vorliegenden Fällen führt die vollständige Rückdeckung dazu, dass ein Auseinanderfallen von Versorgungs- und Versicherungsleistung nicht möglich ist.“ /// Einschränkung: Finanzbehörden der Länder entscheiden abschließend, wie Einzelfälle zu beurteilen und steuerlich zu würdigen sind (Hinweis: Diese Einschränkung ist für BMF-Schreiben unüblich.) /// Von den Finanzbehörden der Länder wird damit bspw. folgende – bislang rechtlich nicht abschließend geklärte Frage – zu entscheiden sein: Wann liegt eine beitragsorientierten Leistungszusage (boLZ) vor (Michael R. A. Lange, Die beitragsorientierte Leistungszusage im Niedrigzinsumfeld – Anforderungen an einen Beitragserhalt, NZA-RR 2022, 13). /// FAZIT: Das BMF-Schreiben vom 31.08.2022 bringt für versicherungsgebundene boLZ – durchgeführt über fondsgebunden rückgedeckte UK – mehr Rechtsicherheit: sowohl in Bezug auf die steuerliche Anerkennung der Zuwendungen des Arbeitgebers an die UK als auch hinsichtlich der Steuerfreiheit der UK. Hierdurch wird es möglich sein, fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen als Finanzierungsinstrument in der UK zu nutzen, um eine höhere Rendite erwirtschaften zu können.

BMF-Schreiben vom 31.08.2022 (Bisher nicht veröffentlicht)

BMF-Schreiben vom 11.12.1998



Kein Widerspruchsrecht zugunsten der ehemaligen Arbeitnehmerin bei einer Direktversicherung nach versicherungsförmiger Lösung und Fortführung durch sie als Versicherungsnehmerin

Bundesgerichtshof (BGH), Hinweisbeschluss vom 23.02.2022 – IV ZR 150/20 – die Entscheidung im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.)

2003: Arbeitgeber (AG) schloss für Arbeitnehmerin (AN) im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine Direktversicherung (DV) auf ihr Leben (als versicherte Person) ab und erteilte eine entsprechende arbeitsrechtliche Zusage (Rn. 2) /// 2017: Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Wechsel der Eigenschaft als Versicherungsnehmer (VN) von AG auf AN (im Rahmen der sog. versicherungsförmigen Lösung, § 2 Abs. 2 Satz 2 ff. BetrAVG) und beitragsfreie DV-Fortführung durch AN (Rn. 3) /// September 2018: AN erklärte den Widerspruch nach § 5a VVG in der Fassung vom 31.12.2007 (= alte Fassung, a. F.) gegen das Zustandekommen des DV-Vertrags (Rn. 4) /// HINWEIS zu § 5a VVG a. F.: Die Vorschrift ermöglicht dem VN, dem Vertragsschluss binnen 30 Tagen zu widersprechen, wenn Versicherer bestimmte Vertragsunterlagen bei Antragstellung nicht übergeben hat. Der Lauf der Frist beginnt u. a. erst, wenn der Versicherer den VN über das Widerspruchsrecht schriftlich und „in drucktechnisch deutlicher Form“ hingewiesen hat. Die Frage, ob der Versicherer diese Vorgabe erfüllt hat, führte in den letzten Jahren vor allem in der privaten Altersvorsorge zu einer Widerspruchs- und Klageflut; tw. haben VN dem Vertragsschluss noch nach Jahrzehnten erfolgreich widersprochen. /// Der Versicherer wies den Widerspruch zurück (Rn. 4) und die AN klagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Herausgabe von Nutzungen (Rn. 1) /// AN verlor in den ersten beiden Instanzen und legte Revision beim BGH ein (Rn. 7 und 8) /// Hinweisbeschluss des BGH: Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (Rn. 15) /// Begründung: 1. AN habe kein Widerspruchsrecht, da sie bei Abschluss des DV-Vertrags nicht VN war (Rn. 16 und 9). /// 2. Mit VN-Wechsel habe die AN kein eigenes Widerspruchsrecht erworben, da es ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie (also bereits im Jahr 2004) erloschen gewesen sei, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (Rn. 16 und 10). /// Unabhängig davon sei ein (ggf. bestehendes) Widerspruchsrecht vom AG nicht auf die AN übergegangen, da a) zwar in der arbeitsrechtlichen Zusage die Fortführung des Versicherungsvertrags durch die AN vereinbart worden, jedoch eine Auflösung des DV-Vertrags und eine Rückforderung der Versicherungsprämien ausgeschlossen war (Rn. 21); b) ein „ewiges Widerspruchsrecht“ mit den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG unvereinbar sei (Rn. 22). /// Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss durch die AN zurückgenommen worden (Hinweis der Dokumentationsstelle des BGH) /// FAZIT: Mit dieser Entscheidung wurde eine bereits weitgehend verbreitete Auffassung, die unter anderem auch vom Versicherungsombudsmann vertreten wurde, bestätigt. Damit dürfte klar sein, dass künftig entsprechende Klagen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. von Verträgen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden, vor dem BGH nicht erfolgreich sein werden.

Entscheidung des BGH vom 23.02.2022 – IV ZR 150/20

§ 5a VVG in der Fassung vom 31.12.2007 (alte Fassung, a. F.)



Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.08.2021 in der Fassung vom 18.03.2022 – Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Diese neuen Schreiben ändern die bisherigen Schreiben des BMF vom 06.12.2017 und vom 08.08.2019. Die für die Praxis wichtigsten Anpassungen im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.)

KLARSTELLUNG, dass es auch bei Pensionszusage (PZ) und Unterstützungskasse (UK) steuerlich unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer (AN) seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet hat, wenn er die Altersleistung in Anspruch nimmt (Rn. 3) /// Bei Eintritt von Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ist das Merkmal „Invalidität“ grds. erfüllt, unabhängig von einer Beeinträchtigung der Berufsausübung (Rn. 3a) /// GRUNDFÄHIGKEITENVERSICHERUNG sichert „Invalidität“ in der bAV ab, ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG aber nicht (Rn. 3b, 3c) /// temporäre Beitragsfreistellung bei Arbeitsunfähigkeit u. ä. hindert bei Direktversicherung (DV), Pensionsfonds (PF) und Pensionskasse (PK) die steuerliche Anerkennung als bAV nicht (Rn. 3d) /// Verwendung vermögenswirksamer Leistungen (VWL) bei der Finanzierung von bAV über DV, PF oder PK durch Entgeltumwandlung (EUW) fallen in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). (Rn. 26a) /// Gleiches gilt für Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers (AG) zu VWL und bei „MATCHING-MODELLEN“; „Matching-Modell“ = AG-Beitrag zur Finanzierung von bAV ist abhängig von zusätzlicher EUW des AN (Rn. 26a) /// KLARSTELLUNG zum Verhältnis der Nutzung von § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und Altersvorsorgeverträgen („Riester-Verträge“) in der bAV (Rn. 41) /// Bei der sukzessiven Auslagerung von „Rentenbeständen“ (ohne Übertragung des „Future-Services“) eines AG oder einer UK auf einen PF ist die ANWENDUNG VON § 3 NR. 66 ESTG zulässig (kein „anwendungsschädlicher Gesamtplan“) (Rn. 56) /// Wird die bAV über DV, PF oder PK durchgeführt und kommt es in der Anwartschaftsphase zu einem „ANBIETERWECHSEL“ auf einen anderen Versorgungsträger von DV, PF oder PK, ist die Übertragung der Finanzierungsmittel nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG steuerfrei, auch wenn sich die Rahmenbedingungen (bspw. Rechnungsgrundlagen und- zins) zwingend ändern; diese Änderungen führen steuerlich nicht zu einem Neuvertrag („NOVATION“) (Rn. 63) /// KLARSTELLUNGEN zu Altersvorsorgeverträgen („Riester-Verträge“) in der bAV (Rn. 68 und 75) /// Der FÖRDERBETRAG ZUR BAV NACH § 100 ESTG (Förderung von Geringverdienern über Finanzierung durch den AG) kann für den AN nach AG-Wechsel im selben Kalenderjahr erneut (trotz Ausschöpfung beim Vor-AG) voll in Anspruch genommen werden; das gilt aber nicht bei „AG-Wechsel“ aufgrund von Gesamtrechtsnachfolge oder Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Rn. 104) /// Klarstellung, wann Beiträge des AG zu DV, PF oder PK „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG gezahlt werden: Dies gilt auch bei sog. „freiwilligen Matching-Modellen“ (vgl. oben, zu Rn. 26a), wenn die Höhe der durch den AG finanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre EUW finanzierten Beiträge bemessen wird. (Rn. 111) /// Verwendung von VWL oder Erhöhungsbeiträge des AG (vgl. oben, zu Rn. 26) erfüllen nicht die Voraussetzungen des Förderbetrags zur bAV nach § 100 EStG (Rn. 111a) /// Für die Ermittlung des Mindestbeitrags in Höhe von 240 Euro nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt Folgendes: Der Beitrag muss die Voraussetzungen von § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG dürfen im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht überschritten werden (Rn. 113) /// Erläuterungen zum Förderbetrag zur bAV bei bereits bestehenden Zusagen (AG muss „darüber hinaus“ einen Betrag leisten, § 100 Abs. 2 EStG) mit weiteren Beispielen (Rn. 126 ff.) /// KLARSTELLUNG, dass geringfügige Teil-Kapitalleistungen bei PZ und UK die Anwendung der „Fünftelung“ bei einer späteren Kapitalzahlung nach § 34 EStG nicht ausschließen (Billigkeitsregelung) (Rn. 147) /// Der gesetzlich nach § 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG vorgeschriebene AG-Zuschuss zur EUW führt bei einer „Beitragsaufstockung“ in Verträgen der DV, des PF und der PK steuerlich nicht zu einem Neuvertrag („Novation“). (Rn. 148a); HINWEIS: Offen ist, wie ein darüber hinaus gehender Beitrag des AG zu beurteilen ist, bspw. bei Zahlung von pauschal 15 % des EUW-Betrags, unabhängig von einer Sozialversicherungsersparnis /// „Anbieterwechsel“ im Rahmen von § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a EStG (vgl. oben, zu Rn. 63) führen bei Altersvorsorgeverträgen („Riester-Verträge“) in der bAV nicht zur schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG (Rn. 172a) /// FAZIT: Gerade für DV, PF und PK finden sich in den neuen Schreiben des BMF hilfreiche Klarstellungen. Allerdings wurde eine ganze Reihe von offenen Punkten nicht angesprochen und damit nicht beseitigt. Darüber hinaus führte auch nicht jede Klarstellung dazu, dass alle Fragen ausgeräumt sind.

BMF-Schreiben vom 12.08.2021

BMF-Schreiben vom 18.03.2022