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In kollektiven Zusagen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) darf die Höhe der Altersrente von der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht und auf ein Maximum begrenzt werden (hier: 35 Jahre), ohne dass darin eine Diskriminierung von Teilzeitmitarbeiter liegt.

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 23.03.2021 – 3 AZR 24/20 – die Entscheidung im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.)

Die „Leistungsordnung“ der beklagten Arbeitgeberin (Beklagte = BEKL) sah zur Berechnung der Höhe der mtl. Altersrente anrechnungsfähige Dienstjahre (aDJ) und ein ruhegeldfähiges Einkommen vor (Rn. 2) /// Bei Teilzeitmitarbeiter (Tz-MA) wurde die Dienstzeit der Teilzeitarbeit im entsprechenden Verhältnis zur Vollzeit angerechnet („Teilzeitfaktor“) /// Anrechnungsfähig waren – einheitlich für Voll- und Tz-MA – nur volle Dienstjahre, max. 35 /// Bei mehr als 35 aDJ wurden die Jahre mit dem für den Tz-MA günstigsten Verhältnis (zur Vollzeit) berücksichtigt /// Ruhegeldfähig war das Einkommen, das der Mitarbeiter in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat /// Jedes aDJ (bis zur max. Grenze von 35) wurde mit einem Faktor bewertet, der mit dem ruhegeldfähige Einkommen multipliziert wurde /// Hieraus ergab sich die Höhe der mtl. Altersrente /// Zusätzlich sah die „Leistungsordnung“ eine Höchstgrenze für die mtl. Altersrente vor („absolute Höchstbegrenzung“), die ebenfalls einheitlich für Voll- und Tz-MA galt /// Die ehemalige Arbeitnehmerin (Klägerin = KL) war für die BEKL insgesamt 38 Jahre und acht Monate (= 464 Monate) tätig und damit mehr als 35 Jahre (= 420 Monate) /// Die BEKL berechnete einen Teilzeitfaktor der KL gemäß „Leistungsordnung“ unter Berücksichtigung des für sie günstigsten Verhältnisses /// Dieser Teilzeitfaktor betrug 0,9053 (380,2305 Monate : 420 Monate) und ergab eine Altersrente von knapp 1.245 Euro mtl. (Rn. 4) /// Die KL verlangte ca. 130 Euro mtl. mehr, denn sie berechnete die aDJ folgendermaßen: Summe sämtlicher geleisteter DJ unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilzeitfaktoren = 34,4 Jahre (= 412,8 Monate) (Rn. 5) [Hinweis des Autoren: Ihre Berechnung berücksichtigte also, anders als laut „Leistungsordnung“ vorgesehen, nicht die Begrenzung auf 35 aDJ] /// Die KL meinte, die laut „Leistungsordnung“ vorzunehmende Berechnung führe zu einer Diskriminierung der Tz-MA und sei daher nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam /// Das BAG wies die Klage ab /// Nach § 4 TzBfG darf ein Tz-MA im Vergleich zu Vollzeit-MA nur schlechter behandelt werden, wenn sachliche Gründe vorliegen (Rn. 11) /// Die Gewährung von Leistungen eines Arbeitgebers (AG) entsprechend dem Teilzeit-Arbeitszeitanteil („Pro-rata-temporis-Grundsatz“) erlaube eine Unterscheidung in quantitativer (und nicht in qualitativer) Hinsicht (Rn. 12) /// Das BAG sah in den Regelungen der „Leistungsordnung“ weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Tz-MA (Rn. 17) /// Die Begrenzung der Zahl der aDJ gelte sowohl für Vollzeit-MA als auch für Tz-MA (Rn. 18) /// Der Pro-rata-temporis-Grundsatz fordere außerdem nur eine „relative“ Gleichbehandlung von Voll- und Tz-MA (Rn. 20) /// Denn in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Voll- und Tz-MA sei ein AG nicht an die „Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen und ähnlichen Tätigkeit“ nach dem TzBfG gebunden (Rn. 21) /// Vielmehr dürfe ein AG auf andere Faktoren abstellen, wie auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit /// Die „Leistungsordnung“ bezwecke (auch) die Honorierung der Betriebszugehörigkeit (Rn. 22) /// Das BAG beschäftigte sich weiter mit der Auslegung der „Leistungsordnung“ und kam zum Ergebnis, die BEKL habe sie in diesem Fall korrekt angewandt (Rn. 29 bis 34) /// Das BAG stellte abschließend klar, dass die Anwendung des „Teilzeitfaktors“ einerseits und der „absolute Höchstbegrenzung“ der mtl. Altersrente keine diskriminierende doppelte Anspruchsminderung wegen der Teilzeit bedeute (Rn. 35) /// Vielmehr finde bei jeder – unabhängig voneinander bestehenden – Begrenzung nur einmal eine Berücksichtigung des Teilzeitfaktors statt (Rn. 36)

Entscheidung des BAG vom 23.03.2021 – 3 AZR 24/20



Bundestagswahl 2021 – Pläne für die Altersvorsorge laut den Wahlprogrammen (WP) der sechs großen Parteien (in alphabetischer Reihenfolge)

Wiedergabe der wesentlichen Punkte, auch zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zur privater Altersvorsorge (pAV) im Telegrammstil

VORBEMERKUNG: Organisiert ist die Vorsorge in Deutschland im Drei-Säulen-Modell (nicht zu verwechseln mit dem System der Besteuerung, dem Drei-Schichten-Modell) /// erste Säule: gesetzliche Rentenversicherung (gRV); zweite Säule: bAV; dritte Säule: pAV /// umlagefinanzierte erste Säule bildet die Grundlage und wird durch – meist kapitalgedeckte – zweite und dritte Säule ergänzt /// Generell problematisch bei der Vorsorge sind vor allem die Finanzierung einer angemessenen Versorgung, der Schutz vor Altersarmut und die Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit /// Diskutiert (und in der Vergangenheit tw. verändert) wurden und werden dabei unter anderem in der gRV das Renteneintrittsalter, das Rentenniveau und die Einbeziehung weiterer Personengruppen wie der Selbstständigen sowie in der bAV und der pAV (insbesondere bei der „Riester-Rente“ und der „Rürup-Rente“) die Förderung ihrer Verbreitung, vor allem durch steuerliche Anreize ///
AFD – VORSORGE ÜBER GRV, WP Seite 124 ff. /// Stärkung der umlagefinanzierten Renten /// Renteneintrittsalter: mehr Freiheiten für jeden Bürger bei der Festlegung /// Entlastung der Familien durch Erstattung von gRV-Beiträgen in Höhe von 20.000 Euro pro Kind /// Entlastung von denjenigen mit niedrigeren Renten durch Anhebung des Steuerfreibetrags /// keine Erwähnung von bAV und pAV /// Finanzierung: höherer Steuerzuschuss, der durch Streichung von Mitteln für “Migrations-, Klima- und EU-Politik“ gegenfinanziert wird; Aufnahme von bestimmten Staatsbediensteten in die gRV /// weitere Punkte: Verhinderung von Altersarmut, Abschaffung von Politikerpensionen; Beseitigung von Ungerechtigkeiten bei der Überleitung der Ostrenten; Wehrdienstzeiten sollen rentenerhöhend berücksichtigt werden ///
CDU/CSU – DREI PRINZIPIEN, WP Seite 58 ff. /// Prinzip 1: Leistung muss sich lohnen. Prinzip 2: Rente muss ein Leben in Würde ermöglichen. Prinzip 3: Rente muss nachhaltig, sicher und solide finanziert sein /// Renteneintrittsalter 67 /// gRV: soll die zentrale Säule blieben; freiwillige Beiträge sollen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden können /// bAV: Portabilität soll weiter verbessert werden; beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) sollen Wirkungen und Voraussetzungen evaluiert sowie mögliche Verbreitungshindernisse abgebaut werden /// pAV: Einführung eines „Standardprodukts“ für alle ArbeitnehmerInnen mit Opt-Out-Möglichkeit, das folgende Kriterien erfüllt: keine Abschlusskosten, attraktive und unbürokratische Förderung, mit und ohne Leistungsgarantie /// Finanzierung: Erarbeitung einer „Perspektive, die auch für die nächsten 30 Jahre trägt“ durch den Alterssicherungsbeirat (, der aus Sozialbeirat weiterentwickelt werden soll) /// Alterssicherungsbeirat soll weitere Aufgaben übernehmen, bspw. die turnusmäßige Prüfung des Drei-Säulen-Modells /// weitere Punkte: besserer Schutz vor Altersarmut; Selbstständige besser absichern; Konzept für neue kapitalgedeckte Altersvorsorge entwickeln, u. a. eine „Generationenrente“ mit Anlage über Pensionsfonds ///
FDP – MODERNISIERUNG DES BESTEHENDEN SYSTEMS, WP Seite 87 ff. /// Altersvorsorge nach dem Baukastenprinzip ermöglichen: Alle drei Säulen sollen flexibel kombiniert werden können /// Renteneintrittsalter: flexiblen Renteneintritt ermöglichen – nach schwedischem Vorbild /// gRV: Rentensplitting erleichtern; gesetzliche Aktienrente einführen – nach schwedischem Vorbild [gemeint ist wohl die „Prämienrente“] /// bAV: reine Beitragszusage und automatische Einbeziehung aller ArbeitnehmerInnen (mit „Opt-Out-Möglichkeit“ für jeden einzelnen) für alle Unternehmen ermöglichen; „Doppelverbeitragung“ beenden /// pAV: „Altersvorsorge-Depot“ einführen – das Beste aus „Riester-“ und „Rürup-Rente“ und dem amerikanischen Modell „401K“ soll vereint werden; Ansprüche sollen übertragbar und Anbieterwechsel möglich sein /// Finanzierung: keine Aussage /// weitere Punkte: Altersarmut durch „Basis-Rente“ bekämpfen; Investitionsmöglichkeiten für Altersvorsorge durch geänderte Anlagevorschriften verbessern ///
GRÜNE – VERLÄSSLICHE ALTERSSICHERUNG UND BÜRGERFONDS, WP Seite 57 /// Renteneintrittsalter: grundsätzlich 67, aber Entscheidung des Einzelnen erleichtern /// gRV: Weiterentwicklung zu einer Bürgerversicherung, in die alle einbezogen werden – erster Schritt: Einbeziehung von Selbstständigen ohne obligatorische Absicherung; neue Maßnahmen gegen Altersarmut ergreifen /// bAV: Unternehmen sollen künftig bAV mit eigenem Finanzierungsbeitrag anbieten; Einführen eines „Bürgerfonds“ als Standard für diese bAV; „reine Beitragszusage“ soll auch bei kleinen Unternehmen implementierbar sein /// pAV: öffentlich verwalteter, kapitalgedeckter Bürgerfonds soll „Riester-“ und „Rürup-Rente“ ersetzen (Bestandsschutz für bestehende „Riester-Verträge“) /// Finanzierung: bei Bedarf Steuerzuschüsse erhöhen /// weitere Punkte: öffentliche Zulageförderungen auf niedrige und mittlere Einkommen fokussieren ///
LINKE – DREI ZENTRALE MAßNAHMEN, WP Seite 21 ff. /// Maßnahme 1: sofortige Anhebung des Rentenniveaus auf 53 %; Maßnahme 2: Erweiterung der gRV zu einer Alterssicherung für alle Erwerbstätigen; Maßnahme 3: garantierte „Solidarische Mindestrente“ von monatlich 1.200 Euro einführen /// Renteneintrittsalter 65; bei Beitragszahlung von mindestens 40 Jahren abschlagsfreie Rente mit Alter 60 /// gRV: die zentralen Maßnahmen (vgl. oben); weitere Maßnahmen – bspw. Benachteiligung ostdeutscher RentnerInnen beenden /// bAV: Abschaffung der „reinen Beitragszusage“, der „Doppelverbeitragung“ und der durch Entgeltumwandlung finanzierten bAV; arbeitgeberfinanzierte bAV soll über Tarifverträge organisiert werden /// pAV: „Solidarische Mindestrente“(vgl. oben); bestehende „Riester-Verträge“ sollen auf freiwilliger Basis in gRV überführt werden können /// Finanzierung: Rentenniveauanhebung (vgl. oben) – geringe monatliche Mehrkosten für Beitragszahler und Ersparnis durch Entfallen des Beitrags für „Riester-Vertrag“; „Solidarische Mindestrente“ (vgl. oben) – steuerfinanziert, außerdem Beitragsbemessungsgrenze erst vereinheitlichen, dann anheben, dann abschaffen sowie staatliche Subventionen der „Riester-Rente“ abschaffen und mit den frei gewordenen Mitteln die staatlichen gRV-Zuschüsse erhöhen ///
SPD – STÄRKUNG DES BESTEHENDEN SYSTEMS, WP Seite 35 /// Renteneintrittsalter 67 /// gRV: soll die zentrale Grundlage für die Rente bleiben; dauerhaftes Rentenniveau von 48 %; Einbeziehen von Selbstständigen, BeamtInnen u. a.; es sollen Maßnahmen gegen Altersarmut ergriffen werden /// bAV: weitere Verbreitung der bAV fördern, bevorzugt durch Tarifverträge; vollständige Abschaffung der „Vollverbeitragung“ von bAV-Leistungen und der „Doppelverbeitragung“ /// pAV: bürokratische Hemmnisse sollen abgebaut und Kosten gesenkt werden; Einführung eines neuen, standardisierten Angebots „nach schwedischem Vorbild“ [gemeint ist wohl die „Prämienrente“] über öffentliche Institution /// Finanzierung: keine Aussage ///
FAZIT: 1. Die Altersvorsorge wurde von allen großen Parteien als wichtiges Thema identifiziert; 2. Die Parteien schlagen die unterschiedlichsten Lösungen vor, die von einer rein umlagefinanzierten Rente (Linke und wohl auch AfD), über eine Fortentwicklung des bestehenden Drei-Säulen-Modells (CDU/CSU und SPD) bis zu seinem Umbau (FDP: „Baukastenprinzip“) und seiner Ergänzung um weitere Bausteine (FDP: „Altersvorsorge-Depot“ und Grüne: „Bürgerfonds“) reichen; dabei ist so Manches unkonkret (vgl. CDU/CSU und SPD); 3. Beim Thema Finanzierung bleiben die meisten Parteien vage (CDU/CSU und Grüne) oder machen erst gar keine konkreten Aussagen (FDP und SPD).

Alle Wahlprogramme für die Bundestagswahl 2021 – zum Abruf über Links

Hintergrund: Deutsche Rentenversicherung Bund, Meine Zeit in Schweden – Arbeit und Rente europaweit, 4. Auflage/12.2019

Hintergrund: Ihre Vorsorge – Schwedische Prämienrente steht vor Reform, 01.03.2021

Hintergrund: Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, 401(k)- und Roth IRA-Programme zur Alterssicherung in den USA, Sachstand zum 07.08.2019

Handelsblatt: Kommentar – Bert Rürup „Alterungsschub gefährdet unsere Renten: Die nächste Regierung muss handeln“



Umsetzung der verfassungskonformen Anwendung von § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zur Begrenzung von Transferverlusten bei externer Teilung von Rentenanrechten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Pensionszusage und Unterstützungskasse

Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16 – die Entscheidung im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.)

Externe Teilung eines Rentenanrechts aus Pensionszusage (PZ) (Rn. 2. f.) /// „Anleitung“ zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 – zur verfassungskonformen Anwendung von § 17 VersAusglG /// HINTERGRUND: Bei externer Teilung wird ein Anrecht bei dem Versorgungsträger (VT) begründet, den die ausgleichsberechtigte Person (AB) selbst auswählt („Ziel-VT“), § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG /// VT der ausgleichspflichtigen Person (AP) („Quell-VT“) zahlt hierfür Kapitalbetrag an Ziel-VT, § 14 Abs. 4 VersAusglG /// Quell-VT kann externe Teilung verlangen, wenn Ausgleichswert zum Ehezeitende bestimmte Grenze nicht übersteigt, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG /// Grenze: bei Rentenanrecht 2 %, bei Kapitalanrecht 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Rn. 15) /// Grenze in 2021 in Euro: bei Rentenanrecht = 65,80 Euro; bei Kapitalanrecht = 7.896 Euro /// § 17 VersAusglG erhöht diese Grenze für Anrechte bei PZ und Unterstützungskasse auf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 159 und § 160 SGB VI (Ausgleichswert als Kapitalwert): in 2021 = 85.200 Euro /// BVerfG hat am 26.05.2020 die Anwendung von § 17 VersAusglG an bestimmte Vorgaben geknüpft, damit „Transferverluste“ begrenzt werden /// „Transferverluste“ kommen bei externer Teilung von Rentenanrechten in der Regel durch die Anwendung verschiedener Rechnungszinsen bei Quell- und Ziel-VT zustande: Kalkuliert der Quell-VT mit höherem Rechnungszins als der Ziel-VT, so ergibt sich bei der „Rückrechnung“ des vom Quell-VT auf den Ziel-VT übertragenen Kapitals zur Rente ein geringerer Betrag, als wäre eine Rente bei interner Teilung für die AB beim Quell-VT eingerichtet worden (Rn. 19) /// BGH hat die Vorgaben des BVerfG konkretisiert /// ZWECK: Begrenzung des „Transferverlustes“ – neues Rentenanrecht der AB darf nach externer Teilung nicht mehr als 10 % geringer sein als das Rentenanrecht bei (fiktiver) interner Teilung gewesen wäre (Vorgabe des BVerfG – „Toleranzrahmen“, Rn. 24) /// UMSETZUNG (maßgebliche Schritte) – SCHRITT 1: Quell-VT verlangt externe Teilung und legt Familiengericht (FamG) Teilungsvorschlag vor, § 220 Abs. 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Rn. 14 und 35) /// SCHRITT 2: FamG fordert vom möglichen Ziel-VT (mit der zu erwartenden höchsten Rente für die AB, derzeit wohl von Deutscher Rentenversicherung Bund) Vergleichsberechnung an (Rn. 36 ff.) /// SCHRITT 3: FamG fordert vom Quell-VT Vergleichsberechnung für fiktive interne Teilung an (Rn. 42) /// SCHRITT 4: FamG vergleicht Berechnungen vom möglichen Ziel-VT und vom Quell-VT: Ist Unterschied zwischen (Vergleichs-)Zielversorgung und (fiktiver) Quellversorgung ≤ 10 % und damit der Toleranzrahmen eingehalten? (Rn. 48) /// FamG muss beim Vergleich Leistungsspektrum/-dynamik usw. mitberücksichtigen (Rn. 49 f.) /// Im Zweifel lässt FamG Barwertvergleich durch Sachverständigen vornehmen (Rn. 51 ff.) /// SCHRITT 5: Ist der Toleranzrahmen von 10 % überschritten, legt FamG Zuschlag für Ausgleichswert fest, den Quell-VT zusätzlich an Ziel-VT zahlen muss, damit externe Teilung zulässig ist (Rn. 56) /// FamG gibt Quell-VT alternativ die Möglichkeit, sich gegen die externe Teilung zu entscheiden (Rn. 56) /// BESONDERHEIT BEI RÜCKSTELLUNGSFINANZIERTEN (d. h. nicht über Rückdeckungsversicherungen finanzierten) PZ: Quell-VT darf bei Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus PZ als Diskontierungszinssatz sowohl den sieben- als auch den zehnjährigen durchschnittlichen Abzinsungsfaktor verwenden (Rn. 34) /// damit gibt BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, die den siebenjährigen durchschnittlichen Abzinsungsfaktor für diese Fälle vorschrieb (Rn. 30 ff.)

Entscheidung des BGH vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16

Hintergrund: BVerfG vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18



Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die wesentlichen Regelungen des neuen Rechts für betriebliche Altersversorgung (bAV) und private Altersvorsorge (pAV) im Telegrammstil:

ERSTE ÄNDERUNG – BISHERIGES RECHT: externe Teilung /// Versorgungsträger (VT) kann externe Teilung verlangen, wenn Ausgleichswert zum Ehezeitende bestimmte Grenze nicht übersteigt /// Grenze: bei Rentenanrecht 2 %, bei Kapitalanrecht 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV /// Grenze in 2021 in Euro: bei Rentenanrecht = 65,80 Euro; bei Kapitalanrecht = 7.896 Euro (Besonderheiten gelten in der bAV für Direktzusage und Unterstützungskassen) /// ÄNDERUNG – NEUES RECHT: wenn VT externe Teilung verlangt, sind mehrere, bei ihm bestehende Anrechte des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zusammenzurechnen /// maßgeblich dann: Summe der Anrechte, deren Teilung der Versorgungsträger verlangt /// DIREKTE FOLGE DER ÄNDERUNG: externe Teilungen werden seltener /// ZWEITE ÄNDERUNG – BISHERIGES RECHT: Teilung von bereits laufenden Leistungen /// nach Bundesgerichtshof (BGH, u. a. Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 315/18) führen Renten, die im laufenden Gerichtsverfahren ausgezahlt werden, letztlich zu geringem Ausgleichswert /// Zeitpunkt, um den Ausgleichswert zu bestimmen, ist dann nicht (wie gesetzlich festgelegt) das Ehezeitende, sondern Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Rechtskraft des Beschlusses über den VersAusgl /// ÄNDERUNG – NEUES RECHT: ausgleichsberechtigte Person (AB) kann verlangen, dass das Anrecht später ausgeglichen wird, nämlich wenn sie selbst Rente bezieht (sog. schuldrechtliche Ausgleichsrente) /// DIREKTE FOLGE DER ÄNDERUNG: AB kann wählen, ob sie im laufenden Prozess eine geringere Leistung zugesprochen haben möchte (und damit das Anrecht endgültig ausgeglichen ist) oder nach einem späteren, weiteren Prozess eine höhere Leistung erhält /// Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft

Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt

Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit Begründung

Hintergrund: BGH vom 21.11.2018 – XII ZB 315/18 – Teilung einer laufenden bAV-Leistung



Haftung des Erwerbers für Zusage bei einem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erworbenen Betrieb

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17 – die Entscheidung im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.)

Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen /// Urteil des BAG nach Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 16.10. und 11.12.2018 und Urteil des EuGH vom 09.09.2020 – C-674/18 und C-675/18 [TMD Friction] (Rn. 11 f.) /// dienstzeit- und endgehaltsabhängige Direktzusage (Rn. 2) /// Anforderungen an eine Revisionsbegründung (Rn. 14 ff.) /// Grundsätze des § 613a BGB gelten für Ansprüche auf bAV bei Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eingeschränkt (Rn. 36 ff.) /// Betriebserwerber haftet nur für Teil der bAV, der nach Insolvenzeröffnung erdient wurde (Rn. 42) /// Berechnung dieses Teils in zwei Schritten: 1. Ermittlung der Betriebsrente gemäß Versorgungsordnung; 2. zeitanteilige Aufteilung auf Betriebszugehörigkeit vor und nach Insolvenzeröffnung (Rn. 42) /// Erwerber haftet nicht für die aufgrund des Endgehaltsbezugs der Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits erdiente Dynamik (Rn. 43) /// Differenz zwischen der bis zur Insolvenzeröffnung erdienten und vom PSVaG gesicherten Anwartschaft kann Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anmelden (Rn. 46 ff.) /// teilweise Aufgabe früherer BAG-Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht (Rn. 49 und 42) /// einschränkende Auslegung des § 613a BGB widerspricht nicht Unionsrecht (Rn. 65 ff.)

Entscheidung des BAG vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17