Rechtsgebiete

Betriebliche Altersversorgung

Was interessiert Beschäftigte neben einem sicheren Arbeitsplatz am meisten? Eine Bezahlung, die über das hier und jetzt hinausgeht, bei der sich das Unternehmen auch Gedanken über soziale Aspekte macht.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten der Absicherung für heute und morgen. Fünf Durchführungswege, Finanzierungen über und ohne Versicherungen, flexibel, planbar, ermöglichen Versorgungen für alle Beschäftigten – vom Geringverdiener bis hin zum mitarbeitenden Unternehmer.

1. Im Arbeitsrecht gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – kurz „Betriebsrentengesetz“ genannt –, das als Schutzgesetz für die Beschäftigten ausgestaltet ist.

a) Das Betriebsrentengesetz gilt jedoch nicht nur für Arbeitnehmer, die in Bezug auf Zeit und Ort der Arbeit fremdbestimmt, weisungsabhängig und in einem Arbeitsprozess eingegliedert sind. Es gilt darüber hinaus für eine Reihe anderer Beschäftigter, wie arbeitnehmerähnliche Personen sowie Organen eines Unternehmens wie Geschäftsführer von GmbH und Vorständen von AG, ja sogar für Selbstständige, wenn sie für ein Unternehmen tätig sind und von diesem eine Zusage auf bAV erhalten.

b) Das Betriebsrentengesetz kommt nur zur Anwendung, wenn eine bAV vorliegt.

Hierfür müssen

  • einem Arbeitnehmer (oder einer im Schutzbedürfnis gleichgestellten Person)
  • vom Arbeitgeber
  • aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
  • Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer andere Leistungen erhält – bspw. Leistungen aus einer Krankenversicherung –, liegt keine bAV vor; das Betriebsrentengesetz ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Werden anderen Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (oder ihnen in der Schutzbedürftigkeit gleichstehen), vom Unternehmen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt, ist das Betriebsrentengesetz ebenfalls nicht anwendbar. Dies ist vor allem bei Personen der Fall, die zwar für das Unternehmen arbeiten, denen aber das Unternehmen ganz oder überwiegend gehört; solche Personen nennt man in der bAV umgangssprachlich „beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer“, kurz „GGF“.

Die bAV selbst wird entweder aufgrund einer individuellen Zusage – einer Ergänzung des Arbeitsvertrags – oder einer Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung erteilt.

c) Das Betriebsrentengesetz regelt eine ganze Reihe weiterer Punkte, zum Beispiel diese:

  • Welche Arten gibt es, um eine bAV zu vereinbaren (bAV-umgangssprachlich „zuzusagen“, sogenannte Zusagearten)?
  • Durch wen kann die bAV finanziert werden?
  • Welche Wege gibt es, um eine bAV durchzuführen („Durchführungswege“)?
  • Unter welchen Voraussetzungen behält ein Beschäftigter einen Teil seiner Betriebsrente, wenn er aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, ohne dass ein Leistungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) eingetreten ist („unverfallbare Anwartschaft“)?
  • Wie hoch ist die bAV, wenn ein Beschäftigter mit unverfallbaren Anwartschaften ausscheidet?
  • Kann eine bAV abgefunden werden? Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
  • Wie kann die bAV bei Wechsel des Arbeitgebers mitgenommen werden?
  • Wie ist die bAV geschützt, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?
  • Gibt es eine Rentenerhöhung in der bAV und wie hoch ist diese?

2. Im Steuerrecht liegt der Fokus darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt der Fiskus bei der bAV Steuern erhebt. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Steuerbegünstigungen – für Beschäftigte, Unternehmen und Versorgungsträger.

a) So liegt ein Schwerpunkt darin festzustellen, wann es zu einer Besteuerung der bAV beim Beschäftigten kommt.

  • So ist die Besteuerung in der Zeit des aktiven Arbeitsverhältnisses des Beschäftigten möglich, der „Ansparphase“ oder „Anwartschaftsphase“. Kommt es in dieser Zeit zu einer Besteuerung, spricht man von einer vorgelagerten Besteuerung.
  • Wird die Besteuerung in der Zeit vorgenommen, in der der Beschäftigte nicht mehr aktiv im Arbeitsleben steht – sei es, weil er das Rentenalter erreicht hat oder wegen Invalidität nicht mehr beschäftigt ist –, liegt eine nachgelagerte Besteuerung vor.
  • Ob die bAV vor- oder nachgelagert besteuert wird, hängt regelmäßig vom Durchführungsweg ab.

b) Aus Sicht des Unternehmens stellen sich vor allem folgende Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe kann das Unternehmen die Kosten für die bAV der Beschäftigten als Betriebsausgabe gewinnmindernd steuerlich geltend machen?
  • Wann ist das Unternehmen für die Abführung von Steuern in der bAV verantwortlich? Dies hängt maßgeblich von der Besteuerung der bAV beim Beschäftigten ab.

c) Schließlich können auch selbstständige Versorgungsträger der bAV, also dritte Leistungsanbieter, die das Unternehmen im Rahmen der Durchführung der bAV einschaltet, der Besteuerung unterliegen.


3. Das Sozialversicherungsrecht folgt in der bAV häufig – aber nicht immer – dem Steuerrecht.

a) Für den Beschäftigten stellt sich dabei die Frage, ob und in welchem Umfang eine Sozialversicherungspflicht in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase vorliegt.

b) Für Unternehmen kommt es darüber hinaus darauf an, ob es im Falle der Sozialversicherungspflicht beim Beschäftigten diese den Sozialversicherungsträgern melden und die entsprechenden Beiträge abführen muss.

c) Auch für selbstständige Versorgungsträger der bAV ist – wie für das Unternehmen – die Frage der Melde- und Abführungspflicht von Beiträgen zur Sozialversicherung wichtig.